7. Bei Verbrauchern behält sich die Gestüt Sprehe GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung des Kauf- preises vor. Bei Unternehmern behält sich die Pferdebesamungsstation Gestüt Sprehe GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 8. Die Gestüt Sprehe GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Personenschäden betroffen sind, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Gestüt Sprehe GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gestüt Sprehe GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 9. Das vom Kunden zu entrichtende Deckgeld (Decktaxe) eines im Frischsameneinsatz angebotenen Hengstes teilt sich in eine Besamungs- und eine Trächtigkeitstaxe. Mit der ersten Samenbestellung wird die Zahlung der Besamungstaxe in jedem Fall fällig. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der Besamungstaxe. Die Preise sind für den jeweiligen Hengst im Katalog oder auf unserer Homepage ersichtlich. Das restliche Deckgeld (Decktaxe), die so genannte Trächtigkeitstaxe, wird im Falle einer Trächtigkeit 45 Tage nach der letzten Besamung fällig. Als Zahlungsoptionen bieten wir den Kauf auf Rechnung oder Vorkasse an. Sollte die Besamungstaxe nicht umgehend bezahlt werden, behält sich die Gestüt Sprehe GmbH vor, keinen weiteren Samen mehr abzugeben. Für Stuten, die nicht tragend geworden sind, ist eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes spätestens 45 Tage nach der letzten Besamung an die Gestüt Sprehe GmbH, Neuekamp 1, 49624 Löningen, Telefax +49 5432 803888 oder per E-Mail: pferde@sprehe.de in Textform unaufgefordert zu übermitteln. Bei Nichtvorliegen eines sich spätestens auf den 45. Tag nach der letzten Besamung beziehenden tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit wird die Trächtigkeitstaxe gleichwohl fällig. Dies gilt auch, wenn für einen späteren Zeitpunkt die Nicht-Trächtigkeit nachgewiesen wird. Pro Stute wird Sperma für maximal drei Rossen geliefert. Wenn die Stute nach drei Rossen noch nicht tragend ist, muss zu einem anderen Hengst gewechselt werden. Hierfür ist keine erneute Anzahlung zur leisten, sofern für den alternativ gewählten Hengst dieselbe Besamungstaxe der Höhe nach ausgewiesen ist. Falls die Besamungstaxe des alternativ gewählten Hengstes höher liegt, ist der Differenzbetrag zur ursprünglich gewählten Besamungstaxe nachzuentrichten. Sollte sich der Kunde für einen Hengst mit einer niedrigeren Besamungstaxe entscheiden, findet keine Rückerstattung des Differenzbetrages statt. Sämtliche Decktaxen und Versandkosten verstehen sich als Netto-Preise und damit zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer am Lieferort. In Deutschland für Deckgelder 7 %, für Transportkosten 19 % und im Falle der Versendung durch die Gestüt Sprehe GmbH die geltende Umsatzsteuer im Bestimmungsland. Entrichtet der Kunde bereits bei der Bestellung das gesamte aus Besamungs- und Trächtigkeitstaxe bestehende Deckgeld (Decktaxe), erhält er 10% Rabatt auf die Decktaxe. Sollte aus dieser Bedeckung keine Trächtigkeit resultieren, wird dem Kunden der Betrag des tatsächlich gezahlten Deckgeldes abzüglich der Besamungstaxe für die nachfolgende Saison gutgeschrieben. In Sonderfällen, wie bei Belegung mehrerer Stuten in einer Saison, S-erfolgreichen Sportstuten, Hengstmüttern, Siegerstuten etc., ist ein Rabatt auf die Trächtigkeitstaxe ggfs. möglich, bedarf jedoch der individuellen Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern der Gestüts Sprehe GmbH. Ein Rechtsanspruch auf einen Rabatt ist damit nicht verbunden. Im Falle der Bestellung außerhalb Deutschlands ist die komplette Decktaxe in jedem Fall durch den Kunden in Vorkasse zu leisten, andernfalls erfolgt kein Versand. Im Falle von Nichtträchtigkeit wird bei Vorlage eines tierärztlichen Attests bis zum 45. Tag nach der letzten Besamung die Trächtigkeitstaxe erstattet. 10. Tiefgefriersperma (TG-Samen) Für den Versand ins Ausland gilt zusätzlich: diese werden gesondert in Rechnung gestellt. 11. Die Unterbringung von Stuten erfolgt ausschließlich bei Vertragstierärzten der Gestüt Sprehe GmbH. Wenn Stuten beim Tierarzt eingestellt werden, können insoweit gesonderte Einstellgebühren beim jeweiligen Tierarzt anfallen. Diese richten sich nach dem jeweiligen Vertragsverhält- nis zwischen dem Tierarzt und dem Kunden. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers. Durch die Unterbringung der Stute wird ein Verwahrvertrag zwischen dem Kunden und der Gestüt Sprehe GmbH nicht begründet. Tierärztliche Untersuchungen der Stuten durch die Stationstierärzte sind nach Vereinbarung, jedoch grundsätzlich Montag, Mittwoch, Freitag ebenfalls nach Vereinbarung in Benstrup möglich. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Von güsten Stuten, ausgenommen Maiden-Fohlenstuten, sind vorab Tupferproben erforderlich. 12. Sondervereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich fixiert sind. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrags- verhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung. Öffnungszeiten an Werktagen: 7.00 bis 18.00 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertage: 8.00 bis 12.00 Uhr Decksaison: Januar bis August 2023 13. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Gestüt Sprehe GmbH zuständig ist. Die Gestüt Sprehe GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Von allen Hengsten unserer Pferdebesamungsstation ist zusätzlich zum Frischsamen auch Tiefgefriersperma (TG) erhältlich. Darüber hinaus bieten wir eine Vielzahl weiterer Hengste im TG-Samen an. In Abweichung zum Frischsamen wird die vollständige Decktaxe bei einer Bestellung von TG-Samen pro Besamungsdosis abgerechnet, ohne dass insoweit zwischen Besamungs- und Trächtigkeitstaxe differenziert wird. Die vollständige Decktaxe ist nach Bestellung und Erhalt unserer Rechnung per Vorkasse zur Bezahlung fällig und unverzüglich zu bezahlen. Ein Decktaxensplitting ist ausgeschlossen. TG-Sperma ist nur für den Einsatz in der künstlichen Besamung oder für den Embryotransfer vorgesehen. Die Verwendung des Samens für andere Be- fruchtungsvorgänge wie z.B. ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion) ist nur nach vorheriger Absprache zu dann individuell festzulegenden Konditionen möglich. • Bei Lieferungen ins Ausland können zusätzliche Zollkosten anfallen. • Für den Samenversand ins Ausland ist vom Hengsthalter ein amtstierärztliches Attest zu beantragen. Die Kosten dafür trägt der Kunde und • Die zur Lieferung verwendeten Container sind ausreichend frankiert zurück zu senden, anderenfalls werden diese dem Kunden und Empfänger der Ware nachträglich in Höhe des Materialwertes derselben in Rechnung gestellt. des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Die von unseren Züchtern gezogenen Jährlinge auf einer Koppel in Essen/Oldenburg. 99